Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Mitteldeutsche Landesverband für Physikalische und Rehabilitative Medizin e.V. ist ein eingetragener Verein. Seine Geschäftsstelle ist in Weimar.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein vertritt und fördert die wirtschaftlichen, beruflichen und organisatorischen Interessen seiner Mitglieder, der Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin (PRM) sowie der Fachärzte für Physiotherapie. Er repräsentiert das Fachgebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin (PRM) im Interesse seiner Mitglieder vor der Ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie anderen Verbänden, Krankenkassen, Patientenvereinigungen und der allgemeinen Öffentlichkeit in Mitteldeutschland, d.h. die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

 

Zur Erreichung der Ziele dienen insbesondere:

  1. Zusammenschluss aller an der ärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte des Fachgebietes vorwiegend in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und auch anderen Bundesländern zum gemeinsamen Handeln in Kollegialität im Sinne der Vereinszwecke.
  2. Die Durchführung von Fachgruppentreffen zum allgemeinen Informationsaustausch und zur Fortbildung.
  3. Die Durchführung unterstützender Maßnahmen zur Umsetzung von Vereinszielen.
  4. Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Physikalische und Rehabilitative Medizin.

Seine Ziele verfolgt der Verein durch Zusammenarbeit mit anderen Verbänden gleicher oder ähnlicher Ausrichtung. Kontakte zur Wirtschaft und Politik sind angestrebt.

 

§ 3 Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede/r in Rehabilitation, Physikalischer Medizin oder Prävention tätige/r Ärztin/Arzt werden, insbesondere wenn sie/er Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Physiotherapie ist oder die Bereichsbezeichnung „Physikalische Therapie" bzw. „Rehabilitationswesen" führt.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag der Bewerber. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag Ehrenmitglieder und eine/n Ehrenvorsitzende/n ernennen.

Die Aufnahme anderer natürlicher und juristischer Personen, die die Ziele des MLV unterstützen, kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erfolgen.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod des Mitgliedes.
  2. Schriftliche Austrittserklärung mit vierteljährlicher Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres.
  3. Ausschluss durch den Vorstand.

Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied mit Angabe der Begründung an den Vorstand richten. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung keine Zahlung erfolgt oder wenn das Mitglied gegen Ziele und Zwecke des Berufsverbandes verstößt. Gegen diesen Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Doppelmitgliedschaften zu anderen Verbänden des Fachbereiches PRM sind in der Ordnung der Mitgliedsbeiträge zu fördern.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schriftführer/Kassenwart sowie bis zu sechs Beisitzern. Der Vorsitzende, die Stellvertreter sowie Schriftführer/Kassenwart stellen den gesetzlichen Vorstand nach § 26 BGB dar. Im gesetzlichen Vorstand sollte jedes Bundesland (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) mit einem Mitglied vertreten sein. Der Vorsitz wechselt innerhalb des gesetzlichen Vorstandes zum Jahreswechsel. Die Nachfolge des Vorsitzes legt der gesetzliche Vorstand einvernehmlich fest.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl in ihren Ämtern. Die Beisitzer werden vom Vorstand berufen. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so entscheidet der Vorstand, wer dieses Amt bis zur Nachwahl übernimmt.

Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vertreter anwesend sind.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsvertreter gefasst. Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. der Vertreter.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der gesetzliche Vorstand ist nach Außen allein vertretungsbefugt.

Geschäfte, die den Verein über 500 € einmalig belasten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

§ 7 Mitgliederversammlung und Beschlüsse

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes, der Zeit sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Zum Ausschluss von Mitgliedern, für Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist ggf. eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesen angegebenen Punkten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 Haushaltsführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Zuwendungen, die nicht mit diesen Zwecken vereinbar sind, oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Außerplanmäßige Ausgaben, die sich im Laufe des Geschäftsjahres als notwendig erweisen und durch vorhandene Mittel nicht zu decken sind, bedürfen der Zustimmung in einer Mitgliederversammlung.

Der Kassenwart informiert in der Mitgliederversammlung ausführlich über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Anträge auf Satzungsänderung müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und spätestens mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.

Im Falle der Auflösung geht das Restvermögen des Vereins nach Abzug der Kosten an den Berufsverband der Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin (BVPRM).

 

Weimar, Oktober 2020